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BRKE II Nr. 264/1998 vom 27. Oktober 1998 in BEZ 1998 Nr. 25
6. a) Im Rekurs wird geltend gemacht, die Kosten für die detaillierte Prüfung
des Provokationsbegehrens seien zu Unrecht dem Rekurrenten auferlegt worden.
Einer derartigen Festlegung fehle die gesetzliche Grundlage. Die Untersuchung sei
zwar durch den Rekurrenten ausgelöst worden; die Abklärung der Schutzwürdigkeit
habe indessen einzig im öffentlichen Interesse stattgefunden. Die Gebührenverord-
nung enthalte keine Norm, welche sich auf die im Zusammenhang mit Unterschutz-
stellungen entstehenden Kosten beziehe.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Kosten seien aufgrund des Verursacher-
prinzips vom Grundeigentümer zu tragen, da dieser das Provokationsbegehren ge-
stellt habe. Mangels besonderer Vorschriften kämen für die Bemessung der Gebüh-
ren die Ansätze für die allgemeine Verwaltung zur Anwendung (§ 1 lit. A Ziff. 5 Ge-
bührenverordnung).
b) Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, enthält die kantonale Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden keine Bestimmung betreffend Gebühren
im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen. Die Kosten für die Einholung von
Gutachten können aber auch nicht als allgemeine Verwaltungsaufwendungen im
Sinne von § 1 lit. A Ziff. 5 der Gebührenverordnung dem Grundeigentümer überbun-
den werden. Nach dem Verursacherprinzip können einem Gesuchsteller nur dann
Kosten auferlegt werden, wenn die verrechneten Verwaltungsaufwendungen im Inte-
resse des Gesuchstellers erfolgten, was vorliegend nicht zutrifft, da Massnahmen
des Natur- und Heimatschutzes ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegen. Es
wäre geradezu stossend, wenn der Grundeigentümer, der durch die Unterschutzstel-
lung unter Umständen bereits eine erhebliche Einschränkung seiner Eigentumsrech-
te hinnehmen muss, auch noch die Kosten zu tragen hätte, welche durch die für die
Unterschutzstellung erforderlichen Abklärungen entstanden sind. Aber auch der
Einwand, der Rekurrent selber habe die Abklärungen der kommunalen Behörden
durch sein Provokationsbegehren (vgl. § 213 PBG) ausgelöst, ist unbehelflich. Das
genannte Begehren ist eine direkte Folge der von der kommunalen Behörde vor-
gängig vorgenommenen Inventarisierung des betroffenen Objekts und löste somit
lediglich ein Verfahren aus, das letztlich auch ohne ein Provokationsbegehren von
Amtes wegen hätte durchgeführt werden müssen. Schliesslich kommt die Einräu-
mung eines Provokationsrechts auch den Gemeinden zugute, indem diese mit dem
Entscheid über die endgültige Unterschutzstellung auch nach erfolgter Inventarisie-
rung zuwarten können. Somit ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen.